Erbrecht und Nachlass regeln, spätestens bei der Pensionierung

Jetzt wäre es Zeit den Nachlass zu regeln. Spätestens zum Zeitpunkt der Pensionierung; besser Sie tun das 6 - 9 Jahre vorher, wenn Sie die Pensionsplanung angehen. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Situation ist die gesamte Altersvorsorge inklusive den erbrechtlichen Belangen zu kalkulieren.

Angenommen Ihre Kinder sind schon aus dem Haus und Sie leben mit Ihrem Ehepartner zusammen. Sie würden gerne Ihren Ehepartner gegenüber den Kindern besser stellen wollen. Geht es nach dem Erbrecht und der Verstorbene hinterlässt Kinder und Kindeskinder, bilden diese zusammen mit dem Ehepartner des Verstorbenen die Erbengemeinschaft. Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder. So weit so gut, es kommt aber noch etwas dazu.

Eine Übersicht über die Güterstande können Sie hier gratis herunter laden.

Pensionsplanung: Ehepartner absichern, mittels Ehevertrag und Testament

Haben Sie keine Kinder, erben neben Ihrem Ehegatten auch die Eltern und Geschwister mit, sofern vorhanden. Das wollen Sie aber nicht? Wenn Sie die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschliessen wollen, müssten Sie das mit Ehevertrag, Erbvertrag und/oder Testament disponieren. Noch etwas wichtiges: Meistens können Sie diese Veränderungen nur im Rahmen der Quotenfreiheit bzw. bei Beachtung der Pflichtteile vornehmen. Die Höhe des Erbteils der gesetzlichen Erben ist bestimmt und darf nur teilweise eingeschränkt werden. Diesen Teil nennt man Pflichtteil und bezeichnet jenen Teil den Sie Ihren Pflichtteilserben nicht entziehen dürfen.

Sie dürfen aber die frei verfügbare Quote, die Differenz zwischen gesetzlichem Erbteil und Pflichtteil, nach Belieben zuweisen und das kann schon eine Menge sein, je nach Erbengemeinschaft.

Jetzt aber aufgepasst: Vor der erbrechtlichten Teilung findet die güterrechtliche Teilung statt. Bleibt danach nichts mehr übrig, gibt es auch nichts mehr zu vererben. Zuerst geht es darum die Errungenschaft des ehelichen Vermögens zu teilen. Der überlebende Ehegatte muss unter gewissen Umständen und wenn kein besonderer Ehevertrag besteht diesen Teil nicht mit den anderen Erben teilen.

Sie wollen die Umstände kennen, dann lesen Sie einfach nach der Tabelle weiter.

Eigengut

Errungenschaft

Persönliches; Kleider und Schmuck

Ersparnisse aus Einkommen wie Arbeitserwerb, Renten Vermögensertrag

Vermögenswerte und Gegenstände die einem schon vor der Ehe gehörten

Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit

Schenkungen, Erbschaften und Erbvorbezüge, erhalten während der Ehe.

Zinsen und Erträge des Eigenguts

Ersatzanschaffungen oder Investitionen mit Eigengut.

Ersatzanschaffungen oder Investitionen mit Errungenschaft.

Sollten Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Was kommt dann in den Nachlass? Das Eigengut des Verstorbenen und die Hälfte der Errungenschaft von Ihnen Beiden. Die andere Hälfte der Errungenschaft bleibt schon mal beim überlebenden Ehepartner. Sie erinnern sich an den Nachlass? Dieser Teil wird also nach den gesetzlichen Vorschriften geteilt wenn nichts anderes bestimmt wurde und die frei verfügbaren Quoten anderweitig zugwiesen wurden.

Pensionsplanung: Ehevertrag und Testament.

Was aber geschieht wenn das eheliche Vermögen nur aus Errungenschaft besteht? In einem Ehevertrag können Sie bestimmen, dass der überlebende Ehegatte die gesamte Errungenschaft erhält. Damit erreichen Sie unter den beschriebenen Umständen, dass nichts in den Nachlass kommt.

Sollte jedoch das eheliche Vermögen nicht nur aus Errungenschaft bestehen, es entsteht also ein Nachlass, kann zusätzlich zum Ehevertrag ein Testament geschrieben werden. Darin erhalten die Kinder statt die Hälfte des Nachlasses nur 3/8. Die anderen 5/8 gehen dann an den überlebenden Ehegatten.

Wenn Sie anlässlich Ihrer Pensionsplanung vor einer komplizierteren Situation stehen, wie ich eben beschrieben habe, empfehle ich Ihnen, mit einem guten Finanzplaner einen Termin zu vereinbaren. Denken Sie auch daran die steuerlichen Belange anzusprechen. Übrigens vielleicht interessieren Sie die Antworten eines Notars zu diesen Themen, dass empfehle ich Ihnen meinen 02. Podcast von erwinschmaeh.ch zum Güter- und Eherecht. Diese Empfehlung gilt besonders für Kleinunternehmer die Ihre Nachfolge im Betrieb planen.

Pensionsplanung: Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern

Erbschafts- und Schenkungssteuern sind für Nachkommen und Ehegatten meistens nicht mehr relevant, seit die Mehrheit der Kantone solche Vermögensübergänge steuerbefreit haben. Steuerplanung ist bei der Pensionierung und Nachfolgeregelung im Kleinunternehmen trotzdem zu empfehlen, ganz besonders bei Erbschaft und Schenkung an entfernte Verwandte und an Nichtverwandte sowie Konkubinatspartner. Letztere müssen meistens mit sehr hohen Steuern rechnen.

 

Wollen Sie Ihre Pensionsplanung mit mir angehen, nehmen Sie Kontakt auf, ich werden mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

 

 

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